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   BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98   

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https://dejure.org/1999,5106
BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98 (https://dejure.org/1999,5106)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1999 - VII B 291/98 (https://dejure.org/1999,5106)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1999 - VII B 291/98 (https://dejure.org/1999,5106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Ordnungsgemäße Einlegung - Briefkopf einer Steuerberatergesellschaft - Rubrum - Bestimmter Steuerberater - Persönliche Handlung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    NZB; Einlegung unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft; Verfahrensmängel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.1994 - V B 40/94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98
    Fehlverhalten des FA im Festsetzungs- oder außergerichtlichen Verfahren gehören nicht dazu (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 25 und BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).
  • BFH, 27.10.1997 - X B 203/95

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98
    Dazu gehört neben anderen Voraussetzungen, daß die Beschwerde den Verfahrensmangel konkret bezeichnet, die verletzte Vorschrift benennt und genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels auf der Basis des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG enthält (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.1998 - III R 47/97

    Wirkungen der Einlegung einer Revision durch eines

    Auszug aus BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98
    Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung eingereicht-- ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum eindeutig hervorgeht, daß der unterzeichnende Prozeßbevollmächtigte --Steuerberater X-- die Beschwerde persönlich für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat (siehe dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).
  • BFH, 28.08.2001 - X B 60/01

    Beschwerde - Finanzgericht - Zulassung - Rechtsmittel - Divergenz - Beschwer -

    a) Einwände, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, sind nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren grundsätzlich erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (zum alten Recht: BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435; vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.; zur neuen Rechtslage: BTDrucks 14/4061, S. 9, zu Nr. 13).
  • BFH, 28.01.2002 - V B 39/01

    Betriebsaufspaltung; umsatzsteuerliche Organschaft

    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt deswegen nicht in Betracht, weil damit kein Verfahrensmangel, sondern (allenfalls) ein Fehler geltend gemacht wird, der materielles Recht betrifft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435; vom 10. November 1994 IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691).
  • BFH, 04.10.2000 - VIII B 12/00

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung erhoben-- gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum, in dem der Prozessbevollmächtigte --der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A-- genannt ist, und aus der Verwendung der "Ich-Form" eindeutig hervorgeht, dass der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A die Beschwerde persönlich für die Kläger eingelegt hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1999 VII B 291/98, BFH/NV 2000, 435; vom 19. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673).
  • BFH, 14.04.2000 - V B 157/99

    Vorsteuerabzug; Nachweis durch Vorlage von Rechnungen; Divergenz

    b) Soweit die Klägerin Verstöße des FG gegen Denkgesetze und --sinngemäß-- gegen die Grundsätze über die Beweiswürdigung rügt, ist dadurch kein Verfahrensmangel, sondern (allenfalls) ein Fehler geltend gemacht, der materielles Recht betrifft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435; vom 10. November 1994 IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691).
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